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Neue Flammschutznorm für nichtmetallische Werkstoffe

Der verbindliche nationale Standard für Elektrofahrräder „Sicherheitstechnische Spezifikation für Elektrofahrräder“ (GB 17761-2024) wurde in seiner überarbeiteten Fassung offiziell veröffentlicht und ist seit dem 1. September 2025 in Kraft. Er ersetzt den vorherigen Standard (GB17761-2018).

Die neue Norm für die „Technische Spezifikation für die Sicherheit von Elektrofahrrädern“ (GB 17761-2024) stellt strengere Anforderungen an die Flammschutzleistung nichtmetallischer Werkstoffe in der Fahrzeugkarosserie.Zusätzlich zu den Anforderungen an die elektrischen Schaltkreise und angeschlossenen elektrischen Komponenten gemäß der Version von 2018, die der UL94 V-0-Norm entsprechen müssen, schreibt die neue Norm auch vor, dass das Batteriefach ebenfalls UL94 V-0 erfüllen muss. Weiche Polster, Textilien, Leder, elektrische Leitungen und leicht biegsame, dünne Materialien müssen zudem höhere Flammschutzklassen aufweisen. Diese Änderung zielt darauf ab, die Sicherheit von Elektrofahrrädern in Extremsituationen wie Bränden zu erhöhen.

Neuer Standard für nichtmetallische Werkstoffe/Welche spezifischen Anforderungen gelten für Feuerbeständigkeit und Flammschutz?

6.4.1 Anforderungen an Feuerbeständigkeit und Flammschutz

Die in Elektrofahrrädern verwendeten nichtmetallischen Werkstoffe erfüllen folgende Anforderungen an Feuerbeständigkeit und Flammschutz.

  • a) Das Verbrennungsverhalten nichtmetallischer Werkstoffe in allen elektrischen Stromkreisen und den damit verbundenen elektrischen Bauteilen (wie Ladekreisen, elektrischen Schaltern, Kurzschlussschutzvorrichtungen, Stromanschlüssen, Steckverbindern usw., ausgenommen Drähte) muss den Anforderungen der Stufe V-0 gemäß GB/T5169.16 entsprechen.
  • b) Elastische Polstermaterialien (wie z. B. Schaumstoffe, die in den Sitz eingefüllt werden) müssen die Anforderungen an die Brennbarkeit gemäß Tabelle 2 der Norm GB38262-2019 für elastische Polstermaterialien erfüllen.
  • c) Die Zündzeit nichtmetallischer Textilmaterialien (wie z. B. Sitzbezüge) sollte ≤15s, die Glimmzeit ≤30s, die Schadenslänge ≤200mm und der Sauerstoffindex ≥26,0% betragen.
  • d) Nichtmetallische Lederwerkstoffe (wie z. B. Sitzbezugsleder) müssen die Anforderungen an die Brennbarkeit von Lederwerkstoffen (für Sitze) gemäß Tabelle 2 der Norm GB382622019 erfüllen.
  • e) Das Verbrennungsverhalten von nichtmetallischen Werkstoffen (wie z. B. Batteriefächern), die in direktem Kontakt mit dem Akku stehen, muss den Anforderungen der Stufe V-0 gemäß GB/T5169.16 entsprechen.
  • f) Alle elektrischen Leitungen sollten eine vertikale Flammenausbreitung von ≤425 mm aufweisen.
  • g) Das Brennverhalten anderer nichtmetallischer Werkstoffe (wie z. B. Zierteile, Kotflügel usw., jedoch ausgenommen Reifen) muss den Anforderungen der Stufe V-1 gemäß GB/T5169.16 entsprechen. Dünne, biegeempfindliche Proben sowie Proben, die sich bei Feuereinwirkung zwar einrollen, aber nicht entzünden, müssen den Anforderungen der Stufe VTM-1 gemäß GB/T40302 entsprechen.

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TF-201: bevorzugt für feuerhemmende Beschichtungen

TF-211/TF-212: bevorzugt für Textilbeschichtungen

TF303/TF-303S: wasserlöslich, bevorzugt zum Einweichen und zur Flammschutzbehandlung von Holz, Faserplatten, Papier, Textilien, Bambusfasern usw.

TF-241: Bevorzugt für Polyolefine (wie PP, PE, PBS) und Kautschuk.

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Veröffentlichungsdatum: 26. Dezember 2025